Meldepflichten

Meldung von Bienenständen, Bienenverkehr und Bienenkrankheiten

Die Haltung von Bienen ist meldepflichtig, daher müssen sämtliche Bienenhaltungen in der Schweiz beim kantonalen Veterinärdienst registriert sein. Die Meldung kann über den Kantonalen Bieneninspektor oder über den Bezirksinspektor erfolgen.
Bevor eine Imkerin oder ein Imker Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbringt, muss er dies dem Bieneninspektor des alten und des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch.
Personen, die Bienen halten oder betreuen sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich dem Bieneninspektor zu melden sowie alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Übertragung auf andere Völker zu verhindern.

 

Formulardownload

Formular Erfassung Bienenstand BL-BS-SO

(Das PDF Formular kann beschrieben werden. Vorgehen: herunterladen und danach auf eigenem PC abspeichern, ausfüllen, versenden –> fertig)


Wichtig

Seit dem  1. Mai 2021 ist eine neue Version der Tierseuchenverordnung in Kraft getreten. 
Hier sind die angepassten Artikel nachzulesen, welche in Bezug zu den Bienen stehen:

Art. 18a Abs. 3bis
Der/Die ImkerIn hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen einen neuen Bienenstand, den Wechsel des Imkers sowie die Auflösung des Bienenstandes zu melden.
Art. 19a Abs. 2 und 3
2. Bevor ein Imker Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbringt, muss er dies dem Bieneninspektor des alten und des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch.
3. Das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet werden.
Als Begattungseinheit gilt ein Kunstschwarm mit einer unbegatteten Königin auf Mittelwänden oder Leitstreifen ohne Brut.
 Art. 274d Abs. 1 Bst. e und 4
1. Bei Feststellung eines Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass:
e. ein Bienenvolk als Sentinel auf dem verseuchten Betrieb eingerichtet und regelmässig durch den Bieneninspektor kontrolliert wird.
4.  In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a, d und e kann das BLV anordnen, dass auf die Vernichtung von verseuchten Bienenvölkern oder Hummelnestern, auf die Behandlung des Bodens und auf das Einrichten eines Bienenvolkes als Sentinel verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfer nicht verhindert werden kann.
Besten Dank für die Kenntnisnahme und Umsetzung der neuen Verordnungen
R. Held